Rechtliches · Stand: Juli 2026

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

MRS Event — Vermietung von Eventmodulen, Veranstaltungstechnik und Eventequipment.

Teil 1 – Grundlagen des Vertragsverhältnisses

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen MRS Event (nachfolgend „Vermieter“) und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die entgeltliche Vermietung von Event- und Veranstaltungszubehör sowie damit verbundenen Dienstleistungen.

  2. 2

    Die AGB gelten gegenüber:

    • Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
    • Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
    • juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    • öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
    • Vereinen, Verbänden, Stiftungen
    • Schulen, Kindergärten
    • Kommunen, Behörden sowie sonstigen öffentlichen Einrichtungen
  3. 3

    Diese AGB gelten für sämtliche angebotenen Leistungen des Vermieters, insbesondere für die Vermietung von Hüpfburgen, Eventmodulen, Spielmodulen, Menschenkickeranlagen, Bungee-Run-Anlagen, Fußballmodulen, Event- und Funmodulen, Kühlanhängern, Getränkekühlern, Slushmaschinen, Popcornmaschinen, Zuckerwattemaschinen, Festzelten, Pavillons, Biergarnituren, Mobiliar, Lichttechnik, Tontechnik, Veranstaltungstechnik, Anhängern, Dekoration, Zubehör, Stromverteilern, Verlängerungskabeln und sonstigem Veranstaltungsequipment sowie für alle hiermit zusammenhängenden Leistungen wie:

    • Lieferung, Abholung
    • Auf- und Abbau
    • Betreuung von Veranstaltungen
    • Einweisung
    • Wartungs- und Serviceleistungen
  4. 4

    Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragspartner

Vertragspartner ist MRS Event. Die vollständigen Unternehmensdaten ergeben sich aus dem jeweils gültigen Impressum der Internetseite.

§ 3 Vertragsabschluss

  1. 1

    Sämtliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  2. 2

    Eine Buchungsanfrage stellt noch keinen Vertragsabschluss dar.

  3. 3

    Der Mietvertrag kommt erst zustande durch:

    • eine schriftliche Auftragsbestätigung
    • eine Bestätigung per E-Mail
    • eine Bestätigung über ein Online-Buchungssystem
    • eine Bestätigung per Messenger (z. B. WhatsApp), sofern der Vermieter diese Kommunikationsform nutzt
    • oder durch Übergabe des Mietgegenstandes
  4. 4

    Der Vermieter ist berechtigt, Buchungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  5. 5

    Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrages bedürfen der Bestätigung durch den Vermieter.

§ 4 Leistungsumfang

  1. 1

    Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich ausschließlich aus:

    • dem Mietvertrag
    • der Auftragsbestätigung
    • dem Angebot
    • den vereinbarten Zusatzleistungen
    • diesen AGB
  2. 2

    Abbildungen auf der Internetseite, in Prospekten oder sozialen Medien dienen der Veranschaulichung. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Bauart, Ausstattung oder Hersteller bleiben vorbehalten, sofern die Funktion hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

  3. 3

    Der Vermieter ist berechtigt, technisch oder qualitativ gleichwertige Ersatzgeräte bereitzustellen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.

§ 5 Mietgegenstände

  1. 1

    Sämtliche Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum des Vermieters.

  2. 2

    Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

  3. 3

    Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.

  4. 4

    Veränderungen, Umbauten oder technische Eingriffe an den Mietgegenständen sind unzulässig.

§ 6 Mietdauer

  1. 1

    Die Mietdauer ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung.

  2. 2

    Die Mietzeit beginnt mit:

    • der Übergabe an den Mieter
    • oder der Anlieferung durch den Vermieter
  3. 3

    Sie endet mit:

    • der vereinbarten Rückgabe
    • oder der Abholung durch den Vermieter
  4. 4

    Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

  5. 5

    Erfolgt die Rückgabe verspätet, ist der Vermieter berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag eine zusätzliche Nutzungsvergütung entsprechend der vereinbarten Tagesmiete zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Preise

  1. 1

    Es gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise.

  2. 2

    Alle Preise verstehen sich in Euro.

  3. 3

    Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, wird diese gesondert ausgewiesen.

  4. 4

    Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Hierzu zählen insbesondere:

    • Lieferung, Abholung
    • Auf- und Abbau
    • Betreuung
    • Reinigung
    • Notdiensteinsätze
    • Wartezeiten
    • Sondertransporte
    • Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Nutzung

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. 1

    Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

  2. 2

    Der Vermieter ist berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

  3. 3

    Bei kurzfristigen Buchungen kann die vollständige Zahlung vor Übergabe verlangt werden.

  4. 4

    Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

  5. 5

    Der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen mit hinterlegten Kautionen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 9 Kaution

  1. 1

    Der Vermieter kann für einzelne Mietgegenstände die Hinterlegung einer angemessenen Kaution verlangen.

  2. 2

    Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art, Wert und Umfang der gemieteten Gegenstände.

  3. 3

    Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe sowie nach Prüfung der Mietgegenstände.

  4. 4

    Der Vermieter ist berechtigt, berechtigte Forderungen wegen Beschädigungen, Verlusten oder zusätzlicher Aufwendungen mit der Kaution zu verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Übergabe der Mietgegenstände

  1. 1

    Die Übergabe erfolgt in gereinigtem und funktionsfähigem Zustand.

  2. 2

    Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übergabe auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen.

  3. 3

    Erkennbare Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.

  4. 4

    Erfolgt keine Beanstandung, gelten die Mietgegenstände hinsichtlich offensichtlicher Mängel als ordnungsgemäß übergeben.

  5. 5

    Der Vermieter kann die Übergabe dokumentieren und hierbei insbesondere Fotos, Videos oder Übergabeprotokolle anfertigen.

Teil 2 – Lieferung, Nutzung, Rückgabe und Pflichten

§ 11 Lieferung und Abholung

  1. 1

    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung und Abholung der Mietgegenstände zu den im Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeiten.

  2. 2

    Angegebene Liefer- und Abholzeiten stellen, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, Richtzeiten dar. Der Vermieter ist berechtigt, diese im Rahmen des Zumutbaren anzupassen, soweit hierdurch keine wesentlichen Interessen des Mieters beeinträchtigt werden.

  3. 3

    Der Mieter hat sicherzustellen, dass am vereinbarten Liefer- oder Abholort eine empfangsberechtigte Person anwesend ist.

  4. 4

    Ist eine Anlieferung oder Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich, ist der Vermieter berechtigt, den entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

  5. 5

    Wartezeiten, die durch den Mieter verursacht werden und 15 Minuten überschreiten, können nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet werden.

  6. 6

    Der Liefer- und Abholort muss mit einem geeigneten Transportfahrzeug sicher erreichbar sein. Erforderliche Genehmigungen oder Zufahrtsberechtigungen hat der Mieter rechtzeitig einzuholen.

§ 12 Selbstabholung

  1. 1

    Erfolgt die Übergabe im Rahmen einer Selbstabholung, geht die Verantwortung für den sicheren Transport mit Übergabe auf den Mieter über.

  2. 2

    Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich geeignete Fahrzeuge und ausreichende Sicherungsmittel für den Transport einzusetzen.

  3. 3

    Die Mietgegenstände dürfen nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften transportiert werden.

  4. 4

    Schäden, die während des Transportes nach Übergabe entstehen, trägt der Mieter, soweit diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind.

  5. 5

    Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe der Mietgegenstände zu verweigern, wenn erhebliche Zweifel an einem sicheren Transport bestehen.

§ 13 Pflichten des Mieters

  1. 1

    Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände sorgfältig, pfleglich und ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung zu nutzen.

  2. 2

    Der Mieter ist verpflichtet,

    • sämtliche Bedienungs- und Sicherheitshinweise einzuhalten
    • die Geräte regelmäßig auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren
    • Gefahrenstellen unverzüglich zu beseitigen oder den Betrieb einzustellen
    • geeignete Aufsichtspersonen einzusetzen, soweit dies erforderlich ist
  3. 3

    Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich von geeigneten Personen bedient werden.

  4. 4

    Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.

  5. 5

    Der Mieter hat alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie behördlichen Auflagen eigenverantwortlich einzuhalten.

§ 14 Verkehrssicherungspflichten

  1. 1

    Mit Übergabe der Mietgegenstände übernimmt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht für den ordnungsgemäßen Betrieb.

  2. 2

    Der Mieter ist insbesondere verpflichtet,

    • Gefahrenbereiche ausreichend abzusichern
    • notwendige Sicherheitsabstände einzuhalten
    • Flucht- und Rettungswege freizuhalten
    • Stolperstellen zu vermeiden
    • Strom- und Anschlussleitungen ordnungsgemäß zu verlegen
    • Gefahren durch Witterung laufend zu überwachen
  3. 3

    Der Mieter stellt sicher, dass sämtliche Mietgegenstände nur entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften betrieben werden.

§ 15 Reinigung

  1. 1

    Die Mietgegenstände sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden.

  2. 2

    Normale Gebrauchsspuren gelten nicht als Verschmutzung.

  3. 3

    Übermäßige Verschmutzungen, insbesondere durch Lebensmittel, Getränke, Schlamm, Tierhaare, Konfetti, Glitzer, Klebebänder, Fett, Rauch, Farbstoffe oder ähnliche Verunreinigungen, berechtigen den Vermieter, den erforderlichen Reinigungsaufwand gesondert zu berechnen.

  4. 4

    Kann ein Mietgegenstand aufgrund unzureichender Reinigung nicht unmittelbar erneut vermietet werden, kann der Vermieter zusätzlich den daraus entstehenden Nutzungsausfall geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 16 Rückgabe

  1. 1

    Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort.

  2. 2

    Der Mieter hat sämtliche Mietgegenstände vollständig einschließlich Zubehör zurückzugeben.

  3. 3

    Fehlende Zubehörteile gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als nicht zurückgegeben.

  4. 4

    Der Vermieter ist berechtigt, bei Rückgabe eine Funktionsprüfung durchzuführen.

  5. 5

    Versteckte Mängel, die bei der Rückgabe nicht sofort erkennbar sind, können auch nachträglich geltend gemacht werden.

§ 17 Beschädigungen und Mängel während der Mietzeit

  1. 1

    Der Mieter hat Beschädigungen, Funktionsstörungen oder Verluste unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

  2. 2

    Eigenständige Reparaturen oder Veränderungen an den Mietgegenständen sind unzulässig.

  3. 3

    Reparaturen dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Personen durchgeführt werden.

  4. 4

    Unterlässt der Mieter die unverzügliche Mitteilung eines Schadens und entstehen hierdurch zusätzliche Schäden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 18 Verlust und Diebstahl

  1. 1

    Der Mieter hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen der Mietgegenstände zu verhindern.

  2. 2

    Jeder Diebstahl oder Verlust ist unverzüglich sowohl dem Vermieter als auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

  3. 3

    Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen eine Kopie der polizeilichen Anzeige zu übermitteln.

  4. 4

    Unabhängig davon bleiben etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche unberührt.

§ 19 Versicherung

  1. 1

    Der Abschluss einer Versicherung für die gemieteten Gegenstände obliegt grundsätzlich dem Mieter, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

  2. 2

    Der Vermieter empfiehlt insbesondere bei hochwertigen Mietgegenständen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen den Abschluss einer geeigneten Veranstaltungs- oder Equipmentversicherung.

  3. 3

    Eine vom Mieter abgeschlossene Versicherung entbindet diesen nicht von seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vermieter.

§ 20 Reklamationen

  1. 1

    Offensichtliche Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Übergabe mitzuteilen.

  2. 2

    Während der Mietdauer auftretende Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.

  3. 3

    Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung, können hieraus entstehende Nachteile zu Lasten des Mieters gehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  4. 4

    Der Vermieter wird berechtigte Reklamationen innerhalb angemessener Zeit prüfen und, soweit möglich und zumutbar, Abhilfe schaffen.

Teil 3 – Besondere Nutzungsbedingungen

§ 21 Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte

  1. 1

    Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte dürfen ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung betrieben werden.

  2. 2

    Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme anhand der übergebenen Bedienungs- und Sicherheitshinweise mit der ordnungsgemäßen Nutzung vertraut zu machen und diese einzuhalten.

  3. 3

    Während des gesamten Betriebs muss eine geeignete volljährige Aufsichtsperson anwesend sein, die den Betrieb kontinuierlich überwacht und bei Gefahr unverzüglich eingreift.

  4. 4

    Der Mieter hat sicherzustellen, dass die zulässige Anzahl der Nutzer sowie die vorgesehenen Alters- und Gewichtsbeschränkungen eingehalten werden.

  5. 5

    Das Betreten der Hüpfburg ist insbesondere untersagt:

    • mit Schuhen
    • mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen
    • mit Glasflaschen oder Getränken
    • mit Speisen
    • mit Kaugummi
    • mit Feuer, Pyrotechnik oder offenen Flammen
    • mit Tieren
  6. 6

    Schmuck, Gürtel, Schlüssel, Mobiltelefone oder sonstige harte Gegenstände sind vor der Nutzung abzulegen, sofern sie eine Beschädigung des Mietgegenstandes oder eine Verletzungsgefahr darstellen.

  7. 7

    Das Klettern auf Seitenwänden, Fangnetzen, Gebläsen, Verankerungen oder sonstigen Konstruktionsteilen ist untersagt.

  8. 8

    Raufen, Schubsen, Saltos oder sonstige gefährliche Sprünge sind untersagt.

  9. 9

    Das Gebläse darf während des Betriebes weder ausgeschaltet noch vom Stromnetz getrennt werden.

  10. 10

    Die Hüpfburg darf ausschließlich auf einer geeigneten, ebenen und tragfähigen Fläche aufgebaut werden.

  11. 11

    Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Verankerung entsprechend den Aufbauhinweisen verantwortlich, sofern der Aufbau nicht durch den Vermieter erfolgt.

  12. 12

    Vor jedem Betrieb ist eine Sichtprüfung auf Beschädigungen, lose Verankerungen oder sonstige Sicherheitsmängel durchzuführen.

§ 22 Wetterbedingungen und Betrieb von Hüpfburgen

  1. 1

    Der Betrieb ist unverzüglich einzustellen bei:

    • Gewitter, Blitzschlaggefahr
    • Starkregen, Hagel
    • Sturm oder außergewöhnlichen Windverhältnissen
    • sonstigen Witterungseinflüssen, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen
  2. 2

    Der Mieter ist verpflichtet, die Wetterentwicklung während der gesamten Mietdauer eigenverantwortlich zu beobachten.

  3. 3

    Bei aufkommendem Unwetter sind sämtliche Nutzer unverzüglich aus dem Spielgerät zu bringen.

  4. 4

    Anschließend ist das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung außer Betrieb zu nehmen und gegen Beschädigungen zu sichern.

  5. 5

    Der Vermieter übernimmt keine Haftung für wetterbedingte Nutzungsausfälle.

§ 23 Eventmodule und Spielgeräte

  1. 1

    Eventmodule dürfen ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung genutzt werden.

  2. 2

    Der Mieter hat geeignete Sicherheitsabstände einzuhalten und Zuschauerbereiche ausreichend abzusichern.

  3. 3

    Für elektrisch betriebene Module ist ausschließlich eine geeignete und den technischen Anforderungen entsprechende Stromversorgung zu verwenden.

  4. 4

    Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Befestigungen, Anschlüsse und Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren.

  5. 5

    Beschädigungen oder Fehlfunktionen sind unverzüglich anzuzeigen. Der Betrieb ist bis zur Klärung einzustellen, sofern die Sicherheit beeinträchtigt sein könnte.

§ 24 Kühlanhänger

  1. 1

    Kühlanhänger dürfen ausschließlich zum Kühlen geeigneter Waren verwendet werden.

  2. 2

    Das zulässige Gesamtgewicht sowie die zulässige Beladung dürfen nicht überschritten werden.

  3. 3

    Der Mieter hat die Ladung ordnungsgemäß zu sichern.

  4. 4

    Das Ziehfahrzeug muss zum Ziehen des Anhängers geeignet sein und über die erforderliche Anhängelast verfügen.

  5. 5

    Der Fahrer muss im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sein.

  6. 6

    Während der Mietzeit ist der Anhänger ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.

  7. 7

    Veränderungen an der Fahrzeugelektrik, Kühltechnik oder Anhängerkonstruktion sind unzulässig.

  8. 8

    Das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer innerhalb des Kühlanhängers sind untersagt.

  9. 9

    Der Mieter ist verpflichtet, Türen und Klappen nach Gebrauch ordnungsgemäß zu verschließen, um Energieverluste und Beschädigungen der Kühlanlage zu vermeiden.

§ 25 Slushmaschinen

  1. 1

    Slushmaschinen dürfen ausschließlich entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben werden.

  2. 2

    Es dürfen ausschließlich geeignete und für das jeweilige Gerät zugelassene Sirupe oder Mischungen verwendet werden.

  3. 3

    Das Einfüllen ungeeigneter Flüssigkeiten oder fester Bestandteile ist untersagt.

  4. 4

    Der Mieter hat für eine ausreichende Stromversorgung sowie ausreichende Belüftung des Gerätes zu sorgen.

  5. 5

    Lüftungsöffnungen dürfen nicht verdeckt werden.

  6. 6

    Das Gerät ist vor Frost, direkter Witterung sowie starken Temperaturschwankungen zu schützen.

  7. 7

    Nach Beendigung der Mietzeit ist die Maschine vollständig zu entleeren und entsprechend der übergebenen Reinigungshinweise zu reinigen, sofern keine Endreinigung durch den Vermieter vereinbart wurde.

§ 26 Popcorn- und Zuckerwattemaschinen

  1. 1

    Die Geräte dürfen ausschließlich von volljährigen, eingewiesenen Personen bedient werden.

  2. 2

    Während des Betriebs ist auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu achten.

  3. 3

    Heiße Bauteile dürfen nicht berührt werden.

  4. 4

    Brennbare Materialien sind vom Gerät fernzuhalten.

  5. 5

    Die Geräte dürfen ausschließlich auf standsicheren, ebenen Flächen betrieben werden.

  6. 6

    Nach dem Betrieb sind die Geräte vollständig auszuschalten und ausreichend abkühlen zu lassen.

§ 27 Licht-, Ton- und Veranstaltungstechnik

  1. 1

    Sämtliche technischen Geräte dürfen ausschließlich entsprechend ihrer technischen Spezifikationen betrieben werden.

  2. 2

    Der Anschluss darf ausschließlich an geeignete Stromkreise erfolgen.

  3. 3

    Der Mieter hat für ausreichenden Schutz vor Feuchtigkeit, Schmutz und mechanischen Beschädigungen zu sorgen.

  4. 4

    Veränderungen an Verkabelungen oder Sicherheitseinrichtungen sind unzulässig.

  5. 5

    Kabel sind so zu verlegen, dass hiervon keine Stolper- oder Unfallgefahren ausgehen.

§ 28 Stromversorgung

  1. 1

    Der Mieter stellt die erforderliche Stromversorgung bereit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  2. 2

    Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nutzungsausfälle, die auf eine unzureichende oder fehlerhafte Stromversorgung zurückzuführen sind, soweit diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind.

  3. 3

    Der Betrieb an ungeeigneten Stromquellen oder nicht ausreichend abgesicherten Stromkreisen ist unzulässig.

§ 29 Betreuung durch den Vermieter

  1. 1

    Wird Personal des Vermieters zur Betreuung einer Veranstaltung eingesetzt, beschränkt sich dessen Tätigkeit auf den vereinbarten Leistungsumfang.

  2. 2

    Die allgemeine Veranstaltungsaufsicht, Verkehrssicherung sowie Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verbleiben beim Veranstalter, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. 3

    Weisungen des Betreuungspersonals, die der Sicherheit dienen, sind vom Mieter sowie dessen Gästen zu beachten.

Hinweis zu KI-gestützten Inhalten

Diese Website sowie Teile der hier veröffentlichten Texte, einschließlich dieser Vertragsbedingungen, wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und von uns redaktionell geprüft. Sollten sich Unstimmigkeiten ergeben, gelten unsere individuellen schriftlichen Absprachen und Auftragsbestätigungen vorrangig.

Stand: Juli 2026 · MRS Event